Art. 4 – Forschungsschiffe

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Ein Forschungsschiff darf nicht a) Fischereitätigkeiten durchführen, die nicht mit seinem Forschungsplan vereinbar sind, oder b) in Division 3L Tiefseegarnelen fangen, die die Zuweisung des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes übersteigen.
(2)Mindestens zehn Tage vor Beginn eines Fischereiforschungszeitraums verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt: a) Er übermittelt der Kommission auf elektronischem Wege in dem in Anhang II.C der CEM festgelegten Format (siehe Punkt 5 des Anhangs dieser Verordnung) die Meldung aller Forschungsschiffe unter seiner Flagge, die er zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich ermächtigt hat, und b) er legt der Kommission einen Forschungsplan für alle Schiffe unter seiner Flagge vor, die zur Durchführung von Forschungsarbeiten befugt sind, einschließlich des Zwecks, des Standorts und — bei vorübergehend an der Forschung beteiligten Schiffen — der Termine, an denen das Schiff als Forschungsschiff eingesetzt wird.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die Einstellung von Forschungstätigkeiten durch ein vorübergehend an Forschungstätigkeiten beteiligtes Schiff mit.
(4)Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung des Forschungsplans mindestens zehn Tage vor dem Zeitpunkt mit, zu dem diese Änderungen wirksam werden. Das Forschungsschiff führt Aufzeichnungen über die Veränderungen an Bord.
(5)Die an der Forschung beteiligten Schiffe müssen zu jedem Zeitpunkt eine Kopie des Forschungsplans in englischer Sprache an Bord mitführen.
(6)Die Kommission leitet die von den Flaggenmitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 übermittelten Angaben spätestens sieben Tage vor Beginn des Fangzeitraums bzw. im Falle von Änderungen Forschungsplans sieben Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung des Forschungsplans wirksam wird, an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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