(1)Der Kapitän des Schiffes, einschließlich eines gemäß Artikel 23 gecharterten Schiffes, stellt sicher, dass das Schiff die Beifänge von Arten, die in seinen jeweiligen geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind, bei Fangtätigkeiten im Regelungsbereich auf ein Minimum beschränkt.
(2)Eine in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführte Art wird als Beifang eingestuft, wenn sie in einer Division gefangen wird und eine der folgenden Situationen vorliegt: a) Diesem Mitgliedstaat wurde in dieser Division gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten keine Quote für diesen Bestand zugeteilt, b) es gilt ein Fangverbot für den betreffenden Bestand (Moratoria) oder c) die Quote „Sonstige“ für einen bestimmten Bestand wurde nach Mitteilung durch die Kommission gemäß Artikel 6 vollständig ausgeschöpft.
(3)Der Kapitän des Schiffes, einschließlich eines gemäß Artikel 23 gecharterten Schiffes, trägt dafür Sorge, dass das Schiff die Aufbewahrung an Bord von Arten, die als Beifang eingestuft wurden, auf die nachstehend festgelegten Höchstwerte beschränkt: a) für Kabeljau in der Division 3M, Rotbarsch in der Division 3LN und Rotzunge in der Division 3NO: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist; b) für Kabeljau in der Division 3NO: 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist; c) für alle anderen in den Fangmöglichkeiten aufgeführten Bestände, für die dem Mitgliedstaat keine spezifische Quote zugeteilt wurde: 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist; d) wenn ein Fangverbot gilt (Moratoria) oder wenn die für diesen Bestand eröffnete Quote „Sonstige“ vollständig ausgeschöpft ist: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist; e) sobald die gezielte Fischerei auf Rotbarsch in der Division 3M gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d geschlossen ist: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welcher Menge größer ist; f) bei gezielter Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den Divisionen 3LNO: 15 % Raue Scharbe; ansonsten gelten die Beifangbestimmungen nach Buchstabe d.
(4)Die Obergrenzen und Prozentsätze gemäß Absatz 3 werden nach Division berechnet als Gewichtsprozentanteil jedes einzelnen Bestands an den Gesamtfängen der Bestände, die in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind, der gemäß den Angaben im Fischereilogbuch für diese Division zum Zeitpunkt der Inspektion an Bord aufbewahrt wurde.
(5)Bei der Berechnung der Beifangmengen von Grundfischen in Absatz 3 werden die Tiefseegarnelenfänge nicht in die Gesamtfänge an Bord einbezogen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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