(1)Folgende Maßnahmen gelten für Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr, die im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Fischerei auf Schwarzen Heilbutt betreiben: a) Jeder Mitgliedstaat teilt seine Quote für Schwarzen Heilbutt unter seinen zugelassenen Schiffen auf; b) ein zugelassenes Schiff darf seine Fänge von Schwarzem Heilbutt nur in einem bezeichneten Hafen einer NAFO-Vertragspartei anlanden. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Häfen seines Hoheitsgebiets, in denen zugelassene Schiffe Schwarzen Heilbutt anlanden dürfen; c) jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt. Die Kommission stellt die Informationen auf der NAFO-MCS-Website ein; d) mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein zugelassenes Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Fischereiaufsichtsbehörde des Hafens die voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Gesamtmenge an Schwarzem Heilbutt und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen die Fänge getätigt wurden; e) jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn der Kommission, mit Kopie an die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Datum, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen die Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden. Die Kommission stellt die Informationen auf der NAFO-MCS-Webseite ein.
(2)Für zugelassene Schiffe mit mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Gesamtfängen an Bord, die zur Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in den Regelungsbereich einlaufen, gelten folgende Verfahren: a) Der Kapitän des Schiffes unterrichtet den NAFO-Exekutivsekretär per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich über die Menge der an Bord befindlichen Fänge, die Position (Längen- und Breitengrade), an der der Kapitän des Schiffes beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, die voraussichtliche Ankunftszeit an dieser Position und die Kontaktinformationen des Fischereifahrzeugs (beispielsweise Funk, Satellitentelefon oder E-Mail); b) ein Inspektionsschiff, das beabsichtigt, ein Fischereifahrzeug zu inspizieren, bevor es mit der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt beginnt, teilt dem Fischereifahrzeug und dem NAFO-Exekutivsekretär die Koordinaten einer bezeichneten Inspektionsstelle mit, die höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt ist, an der das Schiff laut Kapitän des Schiffes schätzungsweise den Fang aufnehmen wird, und informiert andere, möglicherweise im Regelungsbereich tätige Inspektionsschiffe entsprechend; c) ein gemäß Buchstabe b notifiziertes Fischereifahrzeug i) begibt sich zu der bezeichneten Inspektionsstelle; und ii) stellt sicher, dass der Stauplan für die Fänge an Bord bei Einfahrt in den Regelungsbereich den Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 5 entspricht und Inspektoren auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird; d) ein Fischereifahrzeug darf seine Fangtätigkeit erst dann aufnehmen, wenn es im Einklang mit diesem Artikel inspiziert wurde, es sei denn, i) es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Notifizierung der Mitteilung, die es gemäß Buchstabe a übermittelt hat, oder ii) das Inspektionsschiff hat innerhalb von 3 Stunden nach seiner Ankunft an der bezeichneten Inspektionsstelle nicht mit der beabsichtigten Inspektion begonnen.
(3)Anlandungen von Schwarzem Heilbutt von Schiffen von Nichtvertragsparteien, die im Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, sind verboten.
(1)Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan im Einklang mit diesem Artikel.
(2)Die Kommission sammelt diese Pläne und arbeitet sie in den Plan der Union ein. Die Kommission übermittelt diesen Plan dem ICCAT-Sekretariat bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.
(3)Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan weist jeder Mitgliedstaat nach, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität der geschätzten Menge an Rotem Thun, der für die Aufzucht zur Verfügung steht, angemessen ist.
(4)Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder die zugelassen und der ICCAT 2018 gemeldet wurde.
(5)Die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, welche die ICCAT in dem ‚Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen‘ für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.
(6)Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so ist diese Erhöhung den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich den Einfuhren von lebendem Roten Thun, angemessen.
(7)Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wissenschaftler, die durch den SCRS mit Versuchen zur Bestimmung der Wachstumsraten während der Mastzeit beauftragt sind, Zugang und — wie im Protokoll gefordert — Unterstützung bei der Durchführung der Versuche gemäß dem standardisierten, vom SCRS für die Überwachung einzeln erkennbarer Fische entwickelten Protokoll erhalten.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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