Art. 12 – Erhaltung und Bewirtschaftung von Haifischbeständen

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten melden alle Fänge von Haien, einschließlich verfügbarer historischer Daten, im Einklang mit den Verfahren für die Meldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 25.
(2)Bei jedem Hol, der Eishai enthält, erfassen die Beobachter die Anzahl, das geschätzte Gewicht und die gemessene Länge (geschätzte Länge, falls eine Messung nicht möglich ist) pro Hol, das Geschlecht und den Zustand des Fangs (lebend, tot oder unbekannt) jedes einzelnen Eishais.
(3)Es ist verboten, a) Haifischflossen an Bord von Schiffen abzutrennen; b) Haifischflossen, die vollständig vom Körper gelöst sind, an Bord aufzubewahren, umzuladen oder anzulanden.
(4)Unbeschadet des Absatzes 1 können Haifischflossen, um die Lagerung an Bord zu erleichtern, teilweise durchgeschnitten und auf den Körper gefaltet werden.
(5)Kein Fischereifahrzeug darf unter Verstoß gegen diesen Artikel erhaltene Flossen an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(6)In Fischereien, die nicht auf Haie abzielen, fordert jeder Mitgliedstaat alle Schiffe unter seiner Flagge auf, Haie und insbesondere Jungtiere, die nicht zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, lebend freizulassen.
(7)Die Mitgliedstaaten verfahren wenn möglich wie folgt: a) Sie betreiben Forschung, um zu ermitteln, wie das Fanggerät zum Schutz von Haien selektiver gemacht werden kann; b) sie führen Forschungsarbeiten zu den wichtigsten biologischen und ökologischen Parametern, dem Lebenszyklus, Verhaltens- und Migrationsmustern sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete von wichtigen Haiarten durch.
(8)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten zur Weiterleitung an den NAFO-Exekutivsekretär.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2019_833 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2019_833 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.