(1)Für die Zwecke dieses Artikels umfasst Division 3M den Teil der Division 3L, der von Linien zwischen den in Tabelle 1 beschriebenen und in Abbildung 1(1) der CEM dargestellten Punkten (siehe Punkt 6 des Anhangs dieser Verordnung) umschlossen wird.
(2)Schiffe, die auf derselben Fangreise auf Tiefseegarnelen und andere Arten fischen, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Änderung der Fischerei. Die Anzahl der Fangtage wird entsprechend berechnet.
(3)Die in diesem Artikel genannten Fangtage sind zwischen den NAFO-Vertragsparteien nicht übertragbar. Fangtage einer NAFO-Vertragspartei dürfen von einem Schiff unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei nur gemäß Artikel 23 genutzt werden.
(4)Kein Schiff darf in Division 3M zwischen 00:01 Koordinierte Weltzeit (UTC) am 1. Juni und 24:00 UTC am 31. Dezember in dem in Tabelle 2 beschriebenen und in Abbildung 1(2) der CEM dargestellten Gebiet (siehe Punkt 7 des Anhangs dieser Verordnung) auf Tiefseegarnelen fischen.
(5)Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Division 3L findet in Tiefen von über 200 Metern statt. Die Fischerei im Regelungsbereich ist begrenzt auf ein Gebiet östlich einer Linie, die durch die in Tabelle 3 beschriebenen und in Abbildung 1(3) der CEM dargestellten Koordinaten (siehe Punkt 8 des Anhangs dieser Verordnung) festgelegt ist.
(6)Jedes Schiff, das in der Division 3L auf Tiefseegarnelen gefischt hat, oder seine Vertreter in dessen Namen, melden der zuständigen Hafenbehörde mindestens 24 Stunden im Voraus die voraussichtliche Ankunftszeit und die an Bord mitgeführten geschätzten Mengen von Tiefseegarnelen nach Division.
(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan zur Anpassung der Anzahl der Fischereifahrzeuge, um nachzuweisen, dass die Fangkapazität der den Fahrzeugen in dem betreffenden Zeitraum zugeteilten Fangmöglichkeiten angemessen ist.
(2)Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der vom SCRS vorgeschlagenen und durch die ICCAT 2009 angenommenen Parameter an. Die Mitgliedstaaten können Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die Roten Thun fischen dürfen, sektorbezogene Quoten zuteilen und dies in ihren Fangplänen verzeichnen. Sie nehmen darüber hinaus die zusätzlichen Maßnahmen auf, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte in ihren Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplänen aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.
(3)Portugal und Spanien können in den Gewässern um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln tätigen Köderbooten sektorbezogene Quoten zuteilen. Die sektorbezogenen Quoten und die zusätzlichen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Ausschöpfung werden in ihren jeweiligen Jahresplänen eindeutig festgelegt.
(4)Wenn Mitgliedstaaten sektorbezogene Quoten gemäß den Absätzen 2 oder 3 zuteilen, findet die 2009 durch den SCRS festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.
(5)Die Anpassung der Fangkapazität für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Zunahme um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.
(6)Für den Zeitraum 2019-2020 können die Mitgliedstaaten zur vollständigen Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten eine Anzahl von beim Fang von Roten Thun verwendeten Tonnaren zulassen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.