Art. 11 – Kalmare

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni in den Untergebieten 3 und 4 verboten.
(1)Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Adriatischen Meer bis zum 15. Juli für Zuchtfisch im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) erfolgen.
(3)Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass seine Ringwadenfänger im Ostatlantik und im Mittelmeer ihre normalen Fangtage während des Jahres aufgrund von Windstärken von 5 oder mehr auf der Beaufort-Skala nicht ausschöpfen konnten, bis 11. Juli maximal zehn der von den betreffenden Schiffen während des Jahres ungenutzten Tage übertragen.
(4)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.
(5)Mitgliedstaaten legen die für ihre Fischereifahrzeuge — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — erlaubten Fangzeiten in ihren jährlichen Fangplänen fest.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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