Art. 14 – Verwendung von Vorrichtungen und Kennzeichnung des Fanggeräts

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Verstärkungstaue, Teilstropps und Steerfloats dürfen bei Schleppnetzen verwendet werden, sofern diese Vorrichtungen in keiner Weise die zugelassene Maschenöffnung einschränken oder behindern.
(2)Kein Schiff darf Mittel oder Vorrichtungen verwenden, die die Maschenöffnung behindern oder verringern. Die Schiffe können jedoch Vorrichtungen, die in Anhang III.B „Zugelassene(r) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang“ der CEM (siehe Nummer 12 des Anhangs dieser Verordnung) beschrieben sind, an der Oberseite des Steerts in einer Weise anbringen, dass die Maschen des Steerts, einschließlich der Tunnel, nicht verstopft sind. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts eines Netzes nur in dem Umfang befestigt werden, der erforderlich ist, um die Beschädigung des Steerts zu vermeiden oder zu minimieren.
(3)Schiffe, die in den Divisionen 3L oder 3M auf Tiefseegarnelen fischen, verwenden Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Schiffe, die in der Division 3L auf Tiefseegarnelen fischen, verwenden darüber hinaus Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm, gemessen gemäß Anhang III.B der CEM (siehe Punkt 12 des Anhangs dieser Verordnung).
(4)Beim Fischfang in den Gebieten nach Artikel 18 Absatz 1 sind nur pelagische Schleppnetze zulässig.
(5)Kein Fischereifahrzeug a) verwendet Fanggerät, das nicht gemäß allgemein anerkannten internationalen Normen, insbesondere dem Übereinkommen über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik von 1967, gekennzeichnet ist, oder b) setzt Markierungsbojen oder ähnliche Auftriebshilfen an der Oberfläche ein, die dazu bestimmt sind, den Standort von stationärem Fanggerät anzuzeigen, ohne dass die Registriernummer des Schiffes angezeigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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