Art. 15 – Verlorenes oder zurückgelassenes Fanggerät, Bergung von Fanggeräten

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Der Kapitän des Schiffes, das im Regelungsbereich fischt, a) stellt sicher, dass das Fischereifahrzeug an Bord über eine Ausrüstung verfügt, um verlorenes Fanggerät zu bergen; b) unternimmt im Fall, dass ein Schiff Fanggerät oder Teile davon verloren hat, alle angemessenen Schritte, um diese so bald wie möglich zu bergen und c) darf kein Fanggerät absichtlich zurücklassen, außer aus Sicherheitsgründen.
(2)Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit: a) Name und Rufzeichen des Schiffes; b) Art des verlorenen Fanggeräts; c) Menge des verlorenen Fanggeräts; d) Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging; e) Position, auf der das Fanggerät verloren ging und f) Maßnahmen, die das Schiff ergriffen hat, um das verlorene Gerät zu bergen.
(3)Nach Bergung des verlorenen Fanggeräts teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit: a) Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät geborgen hat; b) Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat (falls bekannt); c) Art des geborgenen Fanggeräts; d) Menge des geborgenen Fanggeräts; e) Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät geborgen wurde, und f) Position, auf der das Fanggerät geborgen wurde.
(4)Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben zur Weiterleitung an den NAFO-Exekutivsekretär mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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