Art. 18 – Gebietsbeschränkungen für Grundfischereien

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge begrenzt werden.
(2)Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird.
(3)Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1–13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden.
(4)Bis zum 31. Dezember 2018 darf sich kein Schiff in dem in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebiet 14 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, das durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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