Art. 19 – Versuchsgrundfischerei

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Die Versuchsgrundfischerei ist an eine vorherige Prospektion gemäß dem in Anhang I.E der CEM festgelegten Versuchsprotokoll gebunden (siehe Nummer 20 des Anhangs dieser Verordnung).
(2)Mitgliedstaaten, deren Schiffe an der Versuchsgrundfischerei teilnehmen wollen, müssen für die Zwecke der Bewertung a) der Kommission eine „Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsgrundfischerei“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 21 des Anhangs dieser Verordnung) zusammen mit der Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermitteln; b) der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Versuchsgrundfischerei einen „Versuchsgrundfischereibericht“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 22 des Anhangs dieser Verordnung) übermitteln.
(3)Der Kapitän des Schiffes a) beginnt mit der Versuchsgrundfischerei erst nach Genehmigung gemäß der von der NAFO-Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen der Versuchsfischerei auf VMEs zu verhindern; b) nimmt für die Dauer der Versuchsgrundfischerei einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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