Art. 16 – Mindestgrößenanforderungen für Fische

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Kein Schiff darf Fische an Bord behalten, die kleiner sind als die gemäß Anhang I.D der CEM festgelegte Mindestgröße (siehe Punkt 13 des Anhangs dieser Verordnung); solche Fische sind unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2)Verarbeiteter Fisch, der unter einem für diese Art in Anhang I.D der CEM vorgeschriebenen Längenäquivalent liegt (siehe Punkt 13 des Anhangs dieser Verordnung), wird als von Fischen stammend angesehen, die kleiner sind als die für diese Art vorgeschriebene Mindestgröße.
(3)Übersteigt die Zahl der untermaßigen Fische in einem einzigen Hol 10 % der Gesamtzahl der Fische in diesem Hol, so muss das Schiff beim nächsten Hol einen Mindestabstand von 5 Seemeilen von der Position des letzten Hols einhalten.
(1)Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines jährlichen Fangplans mit.
(2)Die Menge der Beifänge von Rotem Thun darf am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen. Die für die Berechnung dieser Beifänge im Verhältnis zum Gesamtfang an Bord verwendete Methode muss im jährlichen Fangplan eindeutig festgelegt sein. Beifänge können nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.
(3)Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen, verzeichnet und der Kommission berichtet.
(4)Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit dem AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.
(5)Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun nicht erlaubt und die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dessen Freisetzung zu gewährleisten. Die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun wird verboten und sämtliche Beifänge werden erfasst. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über derartige Fänge, die diese Information dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.
(6)Auf Schiffen, die nicht gezielt Roten Thun befischen, wird jede an Bord befindliche Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, können sie vermarktet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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