Art. 29 – Mitteilungsvorschriften

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der EFCA (mit Kopie an die Kommission) die folgenden Informationen spätestens am 1. November jedes Jahres die diese auf der NAFO-MCS-Webseite einstellt: a) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die unverzügliche Mitteilung von Verstößen im Regelungsbereich dient, und nachfolgende Änderungen dieser Informationen spätestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung; b) die Namen der Inspektoren und Inspektorenanwärter sowie Name, Rufzeichen und Kommunikations-Kontaktdaten jeder Inspektionsplattform, die er der Regelung zugewiesen hat. Er teilt Änderungen der so notifizierten Angaben soweit möglich mindestens 60 Tage im Voraus mit.
(2)Bei Teilnahme an der Regelung stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass die EFCA von der jeweiligen Inspektionsplattform im Voraus über das Datum, den Beginn und den Abschluss der einzelnen Patrouillen informiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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