Art. 32 – Verpflichtungen des Kapitäns des Schiffes während der Inspektion

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

Jeder Kapitän eines Schiffes trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Inspektion wie folgt zu erleichtern:
a)Für den Fall, dass ein Inspektionsschiff angekündigt hat, dass mit einer Inspektion begonnen werden soll, trägt er dafür Sorge, dass ein Netz, das eingeholt werden soll, mindestens 30 Minuten nach dem Signal des Inspektionsschiffes nicht an Bord geholt wird;
b)er erleichtert auf Wunsch einer Inspektionsplattform und so weit, wie es mit einer guten Seemannschaft vereinbar ist, das Anbordgehen der Inspektoren;
c)er stellt eine Lotsenleiter gemäß Anhang IV.G der CEM bereit (siehe Nummer 40 des Anhangs dieser Verordnung);
d)er stellt sicher, dass ein mechanischer Lotsenaufzug sicher bedient werden kann, einschließlich eines sicheren Zugangs zwischen dem Aufzug und dem Deck;
e)er gewährt den Inspektoren Zugang zu allen relevanten Bereichen, Decks und Räumen, zu verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, Netzen oder anderen Fanggeräten, Ausrüstungen und allen einschlägigen Unterlagen, die sie für erforderlich halten, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen;
f)er erfasst und legt den Inspektoren auf Wunsch die Koordinaten der Start- und Zielorte der Versuchshols gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vor;
g)er legt auf Wunsch des Inspektors Produktionseintragungsunterlagen, Pläne oder Beschreibungen von Fischlagerräumen, Produktionslogbücher und Staupläne vor und unterstützt die Inspektoren soweit möglich bei der Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Lagerung des Fangs mit dem Stauplan;
h)er greift nicht in Kontakte zwischen den Inspektoren und dem Beobachter ein und achtet die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Privatsphäre der Inspektoren und Beobachter;
i)er erleichtert die Entnahme von Proben verarbeiteten Fisches durch die Inspektoren für eine Identifizierung der Art mittels DNA-Analyse;
j)er trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Unversehrtheit eines Siegels, das von den Inspektoren angebracht wurde, und der an Bord verbleibenden Beweismittel zu wahren, bis der Flaggenstaat etwas anderes bestimmt;
k)zur Sicherung der Kontinuität der Beweismittel unterzeichnet er, sofern Siegel angebracht oder Beweismittel gesichert wurden, den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts, in dem die Anbringung von Siegeln anerkannt wird;
l)er beendet den Fischfang, wenn er von den Inspektoren gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b dazu aufgefordert wird;
m)er stellt auf Wunsch die Nutzung der Kommunikationsausrüstung und des Betreibers für Meldungen bereit, die von den Inspektoren versandt und empfangen werden;
n)er entfernt auf Ersuchen der Inspektoren jeden Teil des Fanggeräts, der im Rahmen dieser Verordnung nicht zugelassen zu sein scheint;
o)wenn Inspektoren Logbucheinträge vorgenommen haben, händigt er diesen eine Kopie jeder Seite aus, auf der sich ein solcher Eintrag befindet, und unterzeichnet auf Wunsch des Inspektors jede Seite, um zu bestätigen, dass es sich um eine gleichlautende Kopie handelt; und
p)wenn die Einstellung der Fischerei gefordert wird, nimmt er die Fischerei erst wieder auf, wenn i) die Inspektoren die Inspektion abgeschlossen und alle Beweise gesichert haben; und ii) der Kapitän des Schiffes den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts gemäß Buchstabe k unterzeichnet hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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