Art. 31 – Anbordgehen und Inspektionsverfahren für Vertragsparteien

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei einer im Rahmen der Regelung durchgeführten Inspektion
a)dem Fischereifahrzeug vor dem Anbordgehen per Funk unter Verwendung des internationalen Signalcodes den Namen der Inspektionsplattform melden;
b)an Inspektionsschiff und Tender den Wimpel gemäß Anhang IV.E der CEM führen (siehe Nummer 39 des Anhangs dieser Verordnung);
c)dafür Sorge tragen, dass das Inspektionsschiff während des Anbordgehens in sicherer Entfernung von Fischereifahrzeugen verbleibt;
d)das Fischereifahrzeug nicht auffordern, bei einem Fangeinsatz oder Hol zu stoppen oder zu manövrieren;
e)jedes Inspektionsteam auf höchstens vier Inspektoren, einschließlich etwaiger Inspektorenanwärter, beschränken, die das Inspektionsteam ausschließlich zu Ausbildungszwecken begleiten können. Begleitet ein Inspektorenanwärter die Inspektoren, so ist er beim Anbordgehen dem Kapitän des Schiffes vorzustellen. Der Inspektorenanwärter beobachtet lediglich den von den befugten Inspektoren durchgeführten Kontrollvorgang und beeinträchtigt in keiner Weise die Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs;
f)beim Anbordgehen dem Kapitän des Schiffes ihre NAFO-Identitätsdokumente vorlegen, die vom NAFO-Exekutivsekretär gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der CEM ausgestellt wurden;
g)die Inspektionen auf vier Stunden oder die für das Einholen des Netzes und die Inspektion der Fänge erforderliche Zeit begrenzen, je nachdem, welche Zeit länger ist, außer i) im Falle eines Verstoßes oder ii) wenn der Inspektor die Menge der Fänge an Bord als von der im Fischereilogbuch eingetragenen Menge abweichend einschätzt; in diesem Fall beschränkt der Inspektor die Inspektion auf eine weitere Stunde, um die Berechnungen und Verfahren zu prüfen und die Unterlagen, die zur Berechnung der im Regelungsbereich getätigten Fänge verwendet wurden, sowie die Fänge an Bord zu überprüfen;
h)alle vom Beobachter vorgelegten sachdienlichen Informationen zusammentragen, die zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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