Art. 325ae – Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Für Währungen, die nicht in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, werden die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes für jede Unterklasse in Tabelle 3 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert. Tabelle 3 Unterklasse Laufzeit 1 0,25 Jahre 2 0,5 Jahre 3 1 Jahr 4 2 Jahre 5 3 Jahre 6 5 Jahre 7 10 Jahre 8 15 Jahre 9 20 Jahre 10 30 Jahre
(2)Ein gemeinsames Risikogewicht für alle Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos wird in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
(3)Für die Währungen, die in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, und die Landeswährung des Instituts gelten die Risikogewichte der Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes gemäß Tabelle 3, geteilt durch√2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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