Art. 325af – Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse und mit gleicher zugeordneter Laufzeit, aber mit unterschiedlichen Kurven gilt eine Korrelation ρkl von 99,90 %.
(2)Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit gleicher Kurve, aber unterschiedlichen Laufzeiten wird die Korrelation gemäß folgender Formel berechnet: dabei gilt: Tk (bzw. Tl) = die Laufzeit bezüglich des risikofreien Zinssatzes; θ = 3 %.
(3)Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit unterschiedlichen Kurven und unterschiedlichen Laufzeiten entspricht die Korrelation ρkl dem Korrelationsparameter nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.
(4)Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos WSl gilt eine Korrelation von 40 %.
(5)Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSl, einschließlich eines weiteren Risikofaktors des Basis-Währungsrisikos, gilt eine Korrelation von 0 %.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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