ErwGr. 58

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, so sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser Verordnung sollten mit den Zielen der Vergütungsregeln vereinbar sein, nämlich der Festlegung und Beibehaltung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist, für die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Instituten auswirkt. Darüber hinaus sollten Institute, die von bestimmten Vergütungsbestimmungen ausgenommen sind, Informationen über diese Ausnahme offenlegen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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