ErwGr. 59

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen einer der Stützpfeiler der Wirtschaft der Union. Angesichts der Tatsache, dass von KMU ein geringeres systemisches Risiko ausgeht als von größeren Unternehmen, sollten die Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU geringer sein als für Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, damit eine optimale Bankenfinanzierung für KMU sichergestellt werden kann. Derzeit unterliegen Risikopositionen gegenüber KMU von bis zu 1,5 Mio. EUR einer Verringerung des risikogewichteten Positionsbetrags um 23,81 %. Da der Schwellenwert von 1,5 Mio. EUR für Risikopositionen gegenüber KMU kein Richtwert ist, ab dem sich die Risikobehaftung des betreffenden KMU ändert, sollte die Verringerung der Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU mit einem Umfang von bis zu 2,5 Mio. EUR ausgeweitet werden und bei dem Teil einer Risikoposition gegenüber KMU, die 2,5 Mio. EUR übersteigt, sollten die Eigenkapitalanforderungen Gegenstand einer 15 %-igen Kürzung sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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