ErwGr. 61

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Um private und öffentliche Investitionen in Infrastrukturprojekte zu fördern, ist es unabdingbar, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das die Förderung von Infrastrukturprojekten hoher Qualität ermöglicht und die Risiken für Investoren verringert. Insbesondere sollten die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen aus Infrastrukturprojekten gesenkt werden, sofern die Projekte verschiedene Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil absenken und die Planbarkeit der Cashflows verbessern können. Die Kommission sollte die Bestimmung betreffend Infrastrukturprojekte hoher Qualität überprüfen, um Folgendes zu bewerten: ihre Auswirkung auf den Umfang der Infrastrukturinvestitionen durch Institute und die Qualität der Investitionen mit Blick auf die Ziele der Union hinsichtlich des Übergangs zu einer klimaresistenten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und zur Kreislaufwirtschaft; und ihre Angemessenheit aus aufsichtlicher Sicht. Die Kommission sollte außerdem prüfen, ob der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung auf Infrastrukturinvestitionen von Unternehmen ausgedehnt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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