REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss der bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) Rechnung getragen werden, die für alle in der Union niedergelassenen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“), sowie für alle anderen Unternehmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Unternehmen“), gilt. Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen — sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden „TLAC-Mindestanforderung“) durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5) in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI — der sogenannten MREL — durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nachgekommen werden sollte.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen, sollten einheitlich mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden.
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