zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
REG_2019_877 · 39 Normen
- ErwGr. 1
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- ErwGr. 22
- ErwGr. 23
- ErwGr. 24
- Art. 1Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
- Art. 10aBefugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen
- Art. 12Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art. 12aAnwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art. 12bAusnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art. 12cBerücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- Art. 12dFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art. 12eFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI
- Art. 12fAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- Art. 12gAnwendung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt
- Art. 12hAusnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
- Art. 12iAusnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- Art. 12jVerstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art. 12kÜbergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
- Art. 2Inkrafttreten
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