REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
Um für die in der Union niedergelassenen Institute und Unternehmen — auch auf globaler Ebene — gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen werden, jedoch vorbehaltlich der ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der vorliegenden Verordnung. So sollte unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei bestimmten Schuldtiteln mit eingebetteter Derivatkomponente, wie etwa bestimmten strukturierten Schuldtiteln, nur der feste oder steigende, bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag, der bereits bekannt ist, für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, während nur eine zusätzliche Rendite an diese Derivatkomponente gekoppelt ist und von der Wertentwicklung eines Referenzvermögenswerts abhängt. Diese Schuldtitel dürften angesichts dieser Voraussetzungen im Abwicklungsfall hochgradig verlustabsorptionsfähig sein und problemlos für einen Bail-in herangezogen werden können. Verfügen Institute oder Unternehmen über Eigenmittel, die über die Eigenmittelanforderungen hinausgehen, so sollte diese Tatsache als solche keine Auswirkungen auf Entscheidungen über die Bestimmung der MREL haben. Ferner sollte es Instituten und Unternehmen möglich sein, jeden Teil ihrer MREL mit Eigenmitteln zu decken.
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