ErwGr. 6

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen messen, an den TLAC-Standard anzugleichen, sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags („total risk exposure amount“) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße („total exposure measure“) des betreffenden Instituts oder Unternehmens ausgedrückt werden und Institute oder Unternehmen sollten die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte gleichzeitig einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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