ErwGr. 5

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Damit im Abwicklungsfall eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Steuerzahler und die Finanzstabilität gewährleistet ist, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die Institute und Unternehmen über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehene institutsspezifische MREL einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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