ErwGr. 9

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Keine der vom Ausschuss für die Zwecke der MREL verlangte Nachrangigkeit von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie es der TLAC-Standard zulässt. Der Ausschuss sollte für Abwicklungseinheiten von G-SRI, Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von über 100 Mrd. EUR (Top-Tier Banken) und für Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von unter 100 Mrd. EUR, deren Ausfall von der nationalen Abwicklungsbehörde als wahrscheinliches Systemrisiko erachtet wird, unter Berücksichtigung des Überwiegens von Einlagen und des Fehlens von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell, des beschränkten Zugangs zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und des Rückgriffs auf hartes Kernkapital, um die MREL einzuhalten, vorschreiben können, dass ein Teil der MREL, der dem Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, entspricht, mit Eigenmitteln und mit anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, erfüllt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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