ErwGr. 17

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den Bail-in einbezogen würden, um ihrer MREL zu entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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