ErwGr. 19

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch seine bzw. ihre Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, so sollte der Ausschuss Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, von der Anwendung der MREL ausnehmen können oder ihnen erlauben, die MREL durch besicherte Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erfüllen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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