ErwGr. 16

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Bei der Festlegung der Höhe der MREL sollte der Ausschuss dem Grad der Systemrelevanz eines Instituts oder eines Unternehmens sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Der Ausschuss sollte auch die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute oder Unternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute oder Unternehmen, die zwar nicht G-SRI sind, innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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