ErwGr. 13

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Der Ausschuss sollte den Rekapitalisierungsbetrag erhöhen können, um nach der Durchführung von im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen für ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut oder Unternehmen zu sorgen. Die vorgeschriebene Höhe des Marktvertrauenspuffers sollte das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen für einen angemessenen Zeitraum weiter zu erfüllen, indem es dem Institut oder Unternehmen unter anderem ermöglicht wird, die mit der Umstrukturierung seiner Tätigkeiten nach der Abwicklung verbundenen Kosten zu decken, und genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Der Marktvertrauenspuffer sollte unter Bezugnahme auf einen Teil der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen kombinierten Kapitalpufferanforderung festgelegt werden. Der Ausschuss sollte eine Anpassung der Höhe des Marktvertrauenspuffers nach unten vornehmen, wenn ein geringerer Betrag ausreicht, um genügend Marktvertrauen sicherzustellen, oder er sollte eine Anpassung der Höhe nach oben vornehmen, wenn ein höherer Betrag erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen im Anschluss an die im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für seine Zulassung für einen angemessenen Zeitraum weiter erfüllt, und um genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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