ErwGr. 14

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (8) sollte der Ausschuss die Anlegerbasis der MREL-Instrumente einzelner Institute oder Unternehmen prüfen. Falls ein erheblicher Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von Kleinanlegern gehalten wird, die möglicherweise keine angemessenen Hinweise auf relevante Risiken erhalten haben, könnte dies an sich ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Falls außerdem ein großer Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von anderen Instituten oder Unternehmen gehalten wird, könnten die systemischen Auswirkungen einer Herabschreibung oder Umwandlung ebenfalls ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Stellt der Ausschuss ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit infolge der Größe und der Art einer bestimmten Anlegerbasis fest, so sollte er einem Institut oder Unternehmen empfehlen können, dieses Hindernis anzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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