ErwGr. 21

REG_2019_877 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Die zuständigen Behörden, die nationalen Abwicklungsbehörden und der Ausschuss sollten jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollte der Ausschuss von den Instituten oder Unternehmen verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen. Ferner sollte der Ausschuss bestimmte Ausschüttungen untersagen können, wenn er der Ansicht ist, dass ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt, wenn diese zusätzlich zur MREL betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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