ErwGr. 12

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände und Teile von Denkmälern, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Personen, die eine solche Genehmigung beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, wie etwa Ausfuhrbescheinigungen Eigentumsnachweise, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen unverzüglich über die Erteilung einer Lizenz entscheiden. Sämtliche Einfuhrgenehmigungen sollten in einer elektronischen Datenbank gespeichert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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