ErwGr. 15

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Bei Kategorien von Kulturgütern, für deren Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung benötigt wird, sollten die Personen, die solche Güter in das Zollgebiet der Union einführen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Kulturgüter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über die Kulturgüter mithilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter kann der von der Unesco empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Der Besitzer der Güter sollte diese Einzelheiten in einem elektronischen System registrieren, um die Identifizierung durch die Zollbehörden zu erleichtern, Risikoanalysen und gezielte Kontrollen zu ermöglichen und die Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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