REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
Eine „Ikone“ ist eine Darstellung einer Persönlichkeit der Religion oder eines religiösen Ereignisses. Sie kann auf verschiedenen Trägermaterialien und in verschiedenen Größen angefertigt sein, entweder als Teil eines Denkmals oder in tragbarer Form. Wenn sie einst, entweder frei stehend oder als Teil der architektonischen Ausstattung, beispielsweise einer Ikonostase oder eines Ikonenständers, z. B. zum Innenraum einer Kirche, eines Klosters oder einer Kapelle gehörte, ist sie ein grundlegendes und untrennbares Element der göttlichen Verehrung und des liturgischen Lebens und sollte als fester Bestandteil eines religiösen Denkmals, das nicht mehr vollständig ist, betrachtet werden. Auch in Fällen, in denen das spezifische Denkmal, zu dem die Ikone gehörte, unbekannt ist, es jedoch Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie einst fester Bestandteil eines Denkmals war, insbesondere wenn Spuren oder Elemente vorhanden sind, die darauf hinweisen, dass sie einst Teil einer Ikonostase oder eines Ikonenständers gewesen ist, sollte die Ikone auch weiterhin unter die Kategorie „Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, die nicht mehr vollständig sind“ im Anhang fallen.
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