Art. 31 – Gliederung des Haushaltsplans

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Unbeschadet anderer Ressourcen bestehen die Einnahmen von ACER aus a) einem Beitrag der Union, b) von ACER gemäß Artikel 32 erhobenen Gebühren, c) etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g d) und Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g.
(2)Die Ausgaben von ACER umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3)Die Einnahmen und Ausgaben von ACER müssen ausgeglichen sein.
(4)Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben von ACER zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.
(5)Die Einnahmen, die ACER erzielt, dürfen ihre Neutralität, Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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