Art. 34 – Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan von ACER aus.
(2)Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres legt der Rechnungsführer von ACER dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März den vorläufigen Jahresabschluss und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr vor. Der Rechnungsführer von ACER legt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend den vorläufigen Jahresabschluss der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) („Haushaltsordnung“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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