Art. 32 – Gebühren

REG_2019_942 · zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(1)Für folgende Tätigkeiten sind Gebühren an ACER zu entrichten: a) Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verordnung und Entscheidungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, die ACER nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 trifft, b) Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben.
(2)Die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, werden von der Kommission nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation und nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates festgesetzt. Die Gebühren müssen zu den Kosten der maßgeblichen kostenwirksam erbrachten Dienste in einem angemessenen Verhältnis stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken. Die Höhe dieser Gebühren wird so bemessen, dass sichergestellt wird, dass sie nicht diskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Marktteilnehmer oder der in ihrem Auftrag handelnden Stellen vermieden wird. Die Kommission überprüft die Höhe dieser Gebühren regelmäßig auf der Grundlage einer Bewertung und nimmt erforderlichenfalls eine Anpassung der Höhe dieser Gebühren und der Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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