Art. 12 – Zertifizierung von eFTI-Plattformen

REG_2020_1056 · über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(1)Auf Antrag eines eFTI-Plattform-Entwicklers bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 durch die eFTI-Plattform. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung für diese eFTI-Plattform aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.
(2)Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der von ihr zertifizierten eFTI-Plattformen, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.
(3)Den zuständigen Behörden über eine zertifizierte eFTI-Plattform zur Verfügung gestellte Informationen müssen eine Zertifizierungskennzeichnung tragen.
(4)Der eFTI-Plattform-Entwickler beantragt eine Neubewertung seiner Zertifizierung, wenn die in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 9 Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und über die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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