Art. 9 – Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen

REG_2020_1056 · über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(1)Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen: a) die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679; b) die Möglichkeit der Verarbeitung von Geschäftsdaten im Einklang mit Artikel 6; c) die Möglichkeit des Zugangs zu und der Verarbeitung von Daten gemäß den mittels der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erlassenen Spezifikationen durch die zuständigen Behörden; d) die Bereitstellung der Informationen durch die betroffenen Unternehmen für zuständige Behörden im Einklang mit Artikel 4; e) die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen einer Verbringung und den zugehörigen Datenelementen, einschließlich eines strukturierten Verweises auf die eFTI-Plattform, über die diese Daten verfügbar gemacht werden, wie etwa eine eindeutige Referenzkennung; f) die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs; g) eine ordnungsgemäße Aufzeichnung jeglicher Datenverarbeitung in Verarbeitungsprotokollen, damit zumindest jeder einzelne Verarbeitungsvorgang, die natürliche oder juristische Person, die den Vorgang ausgeführt hat, und die zeitliche Abfolge der Vorgänge für jedes einzelne Datenelement ermittelt werden können; wird bei einem Vorgang ein bestehendes Datenelement geändert oder gelöscht, so wird das ursprüngliche Datenelement erhalten; h) die Möglichkeit der Archivierung der Daten und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu den Daten gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten und dem einschlägigen nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind; i) die Archivierung der unter Buchstabe g dieses Absatzes genannten Verarbeitungsprotokolle und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu diesen Protokollen zu Überprüfungszwecken während des in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegten Zeitraums sowie zu Überwachungszwecken während der in Artikel 17 genannten Zeiträume; j) den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl; k) die Übereinstimmung der verarbeiteten Datenelemente mit dem gemeinsamen eFTI-Datensatz und den eFTI-Teildatensätzen, wie sie in den Delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 7 festgelegt sind, und ihre Verarbeitung in allen Amtssprachen der Union, wie in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen vorgesehen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Beim Erlass dieser Spezifikationen hat die Kommission a) sich um die Sicherstellung der Interoperabilität der eFTI-Plattformen zu bemühen; b) den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung zu tragen; c) sicherzustellen, dass diese Spezifikationen so weit wie möglich technologieneutral bleiben. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. August 2023 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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