Art. 10 – Anforderungen an eFTI-Dienstleister

REG_2020_1056 · über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(1)Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass a) Daten im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Informationsanforderungen nur von hierzu befugten Nutzern und gemäß klar definierter und zugewiesener Verarbeitungsrechte im Rahmen der eFTI-Plattform verarbeitet werden; b) die Daten entsprechend den Unionsrechtsakten und dem nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind, gespeichert werden und zugänglich sind; c) die zuständigen Behörden zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über einen Frachtbeförderungsvorgang, die auf ihren eFTI-Plattformen verarbeitet wurden, unmittelbaren sowie vollkommen unentgeltlichen Zugang haben; d) die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Vernichtung oder unbeabsichtigte Beschädigung.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte, der alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente erfasst, wird spätestens bis 21. August 2023 angenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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