Art. 6 – Vertrauliche Geschäftsinformationen

REG_2020_1056 · über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und die betroffenen Unternehmen treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die im Einklang mit dieser Verordnung verarbeitet und ausgetauscht werden, und stellen sicher, dass der Zugang zu solchen Informationen sowie ihre Verarbeitung nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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