ErwGr. 7

REG_2020_1323 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

Die in der Verordnung (EU) 2020/123 festgelegten Fangmöglichkeiten gelten ab dem 1. Januar 2020 für Blauen Wittling in den Unionsgewässern von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30‘ N und 7 westlich von 12° W, ab dem 20. Juni 2020 für Lodde in den grönländischen Gebieten der ICES-Untergebiete 5 und 14 und ab dem 1. Juli 2020 für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für Blauen Wittling, ab dem 20. Juni 2020 für Lodde und ab dem 1. Juli 2020 für Sardelle gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht und noch nicht ausgeschöpft wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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