Art. 37 – Vorsichtsmaßnahmen

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden, Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritte den Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und die ESMA darüber.
(2)Verstoßen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Dritte, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, trotz der Maßnahmen seitens der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, weiterhin gegen diese Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, nach Unterrichtung der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.
(3)Ist eine zuständige Behörde mit einer von einer anderen zuständigen Behörde nach Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahme nicht einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Die ESMA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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