Art. 38 – Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die es Kunden und anderen interessierten Kreisen einschließlich Verbraucherverbänden erlauben, Beschwerden betreffend mutmaßliche Verstöße von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu richten. Beschwerden sollten in allen Fällen in schriftlicher oder elektronischer Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Beschwerde eingereicht wurde, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden können.
(2)Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Internetseite jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der ESMA übermittelt. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite Verweise auf die die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitte der jeweiligen Internetseiten der zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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