Art. 40 – Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 39 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls a) Schwere und Dauer des Verstoßes, b) Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, c) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt, d) Höhe der erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen, e) Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen, f) Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen, g) früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, h) Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.
(2)Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Artikel 39 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 wahr.
(3)Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 39 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie verhängen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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