ErwGr. 25

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten Pläne für die Geschäftsfortführung im Krisenfall ausarbeiten müssen, in denen auf die mit einem Ausfall eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters zusammenhängenden Risiken eingegangen wird. Diese Geschäftsfortführungspläne sollten Bestimmungen für den Umgang mit entscheidenden Funktionen umfassen, die — je nach dem Geschäftsmodell des Schwarmfinanzierungsdienstleisters — Bestimmungen für die fortgesetzte Verwaltung ausstehender Kredite, die Kundenbenachrichtigung und die Übertragung von Vorkehrungen für die Verwahrung des Kundenvermögens einschließen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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