ErwGr. 26

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform als neutrale Vermittler zwischen ihren Kunden operieren. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten bestimmte Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister, ihre Anteilseigner, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beschäftigte sowie an alle natürlichen und juristischen Personen, die mit ihnen durch Kontrolle eng verbunden sind, festgelegt werden. Insbesondere sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Beteiligung an den Schwarmfinanzierungsangeboten auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen halten dürfen. Wesentliche Anteilseigner, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beschäftigte sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die mit ihnen durch Kontrolle eng verbunden sind, sollten in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht als Projektträger tätig werden. Es sollte diesen wesentlichen Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Beschäftigten und natürlichen und juristischen Personen jedoch nicht untersagt sein, im Rahmen der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte als Anleger tätig zu werden, vorausgesetzt, dass angemessene Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte vorhanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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