REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erstreckt sich auf Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder nicht in der Lage ist, den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Da die Verwahrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die von einer auch gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma erbracht werden, nicht mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 jener Richtlinie verbunden ist, sollten nicht kundige Anleger im Anlagebasisinformationsblatt darüber informiert werden, dass der Schutz durch das Anlegerentschädigungssystem nicht für die übertragbaren Wertpapiere oder die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gilt, die über die Schwarmfinanzierungsplattform erworben wurden. Darüber hinaus sollte die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch solche Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht als Entgegennahme von Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gelten.
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