ErwGr. 46

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsprojekten verbundenen Risiken sollten nicht kundige Anleger vermeiden, sich diesen übermäßig auszusetzen. Es besteht ein erhebliches Risiko, einen großen Teil der ursprünglich angelegten Beträge zu verlieren oder sogar einen Totalverlust zu erleiden. Es ist daher angezeigt, einen Betrag festzulegen, den nicht kundige Anleger, ohne weitere Schutzmaßnahmen, höchstens in ein einzelnes Projekt anlegen können. Im Gegensatz dazu sollten kundige Anleger, die über die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse oder finanziellen Kapazitäten bzw. eine entsprechende Kombination dessen verfügen, nicht durch einen derartigen Höchstbetrag begrenzt werden

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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