ErwGr. 47

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Um den Anlegerschutz für nicht kundige Anleger zu erhöhen, sind Bestimmungen über eine Bedenkzeit vorzusehen, während der der potenzielle nicht kundige Anleger ein Anlageangebot oder eine Interessensbekundung an einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe widerrufen kann. Dies ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger durch die Annahme eines Schwarmfinanzierungsangebots auch ein Angebot für einen rechtsverbindlichen Vertrag annimmt, ohne eine Möglichkeit des Widerrufs innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu haben. Die Bedenkzeit ist nicht erforderlich, wenn ein potenzieller nicht kundiger Anleger Interesse an einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot bekunden kann, ohne sich dadurch vertraglich zu binden, es sei denn dieses Anlageangebot wird zu einem Zeitpunkt unterbreitet oder diese Interessensbekundung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der nahe beim Ablauf des geplanten Gültigkeitsdatums des Angebots oder dem Zeitpunkt, zu dem das angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist, liegt. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten sicherstellen, dass vor Ende der Bedenkzeit keine Mittel von dem Anleger eingezogen oder an den Projektträger überwiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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